Das Versicherungsvertragsrecht 2008, das zum 01.01.2008 in Kraft trat,
beinhaltet insbesondere viele Neuerungen, die den Interessen der
Versicherungsnehmer entgegenkommen.
Bereits bei der Beratung greifen die ersten Änderungen:
Die Informationspflicht wurde eingeführt. Dies bedeutet, dass der Versicherer
oder sein Vermittler den Kunden umfassend und ausführlich beraten muss. Die
Beratung muss schriftlich dokumentiert und vom Kunden gegengezeichnet werden.
Dies soll es dem Kunden erleichtern, eventuelle Beratungsfehler besser
nachweisen zu können.
Die Offenlegungspflicht führt dazu, dass alle Vertragsbestimmungen und Kosten
wie z.B. Abschlusskosten, Vertriebskosten, Stornierungskosten jetzt vor dem
Abschluss bekanntgegeben werden müssen. Früher erfuhr der Kunde dies erst nach
Erhalt der Police nebst Anlagen.
Lebensversicherungsunternehmen müssen ihren Kunden in realistischen
Modellrechnungen die zu erwartenden Ablaufleistungen bekanntgeben. Die
Abschlusskosten sind anders wie früher jetzt auf 5 Jahre zu verteilen. Dies
führt bei einer Vertragskündigung in den ersten Jahren zu einer spürbaren
Verbesserung (Rückkaufswerte) für die Kunden.
Bei konkretem Vertragsabschluss bzw. Antragsaufnahme ist seit 01.01.2008 zu
beachten:
Die Anzeigepflicht.
Hier geht es um die Einschätzung von Risiken. Der Kunde braucht nur noch
Fragen zum Risiko beantworten, die das Versicherungsunternehmen ihm schriftlich
gestellt hat. Damit wird der Kunde von der Beweislast befreit, ob weitere ihm
bekannte, aber nicht hinterfragte Umstände für die Versicherungsgesellschaft von
Bedeutung sein könnten. Dies ist insbesondere bei
Lebensversicherungen und
Berufsunfähigkeitsversicherung von großer Wichtigkeit.
Die ersten Wochen nach Vertragsabschluss:
Lebensversicherungsverträge kann der Kunde jetzt innerhalb von 30 Tagen, andere
Versicherungen mit Frist von 14 Tagen ab Abschlussdatum ohne Angabe von Gründen
widerrufen.
Rückstände in der Beitragszahlung:
Dies betrifft die private
Krankenversicherung. Diese muss ihrem Kunden ab Zahlungsverzug eine
Mindestfrist von zwei Monaten gewähren und in dieser Zeit den
Versicherungsschutz in vollem Umfang aufrecht erhalten.
Schadensregulierung bei Fahrlässigkeit:
Wurde nach altem Gesetz bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungskunden jede
Regulierung verweigert, muss jetzt der Grad der Eigenverschuldung berücksichtigt
werden. Der Kunde erhält dadurch zumindest eine anteilige Versicherungsleistung.
Eine vollständige Regulierungsverweigerung greift nur noch bei vorsätzlichem
Handeln des Kunden. In der
Kfz-Haftpflichtversicherung sind Besonderheiten wie volle Fahruntüchtigkeit
durch Alkohol oder Unfallfluchten besonders zu behandeln.
Vertragskündigung durch den Kunden:
Bei Vertragskündigung durch den Kunden während des Jahres ist die Prämie nur
noch bis zum Kündigungszeitpunkt zu zahlen.
Streitigkeiten und Klage:
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Versicherungskunden hat sich auf drei
Jahre verlängert. Die bisherige Ausschlussfrist von 6 Monaten ist entfallen.