Sonderkündigungsrecht für Versicherungsnehmer
Sonderkündigungsrecht
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Neben den seit längerem gängigen Sonderkündigungsrechten für Kunden von
Versicherungsnehmern sind mit dem 01. Januar 2007 weitere Sonderkündigungsrechte
hinzugekommen, die den Versicherungsmarkt fairer und offener werden lassen
sollen.
Nach wie vor besteht für Käufer eines Gebäudes (gleich, ob privat oder
gewerblich), die Möglichkeit, die auf das betreffende Objekt laufende
Gebäudeversicherung zu übernehmen, also weiter zu führen oder mit einer Frist
von vier Wochen zu aufgrund Sonderkündigungsrechts zu kündigen - nach Zugang der
Mitteilung über eine bestehende Gebäudeversicherung gegenüber dem Neuerwerber
durch den Versicherer (VR) selbst.
Auch besteht immer dann ein Sonderkündigungsrecht (auch außerordentliches
Kündigungsrecht), wenn sich bei einer gleich bleibenden Versicherungsleistung
die Prämie erhöht. Hier besteht eine Frist von 14 Tagen, ab Beitragserhöhung.
Ebenfalls 14 Tage, beträgt die Frist des Versicherungsnehmers, um aufgrund eines
regulierten Schadens zu kündigen. Nicht nur der Versicherer hat also das Recht
hierzu. Damit auch bei Nichtregulierung durch den VR ein Sonderkündigungsrecht
besteht, muss es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden gehandelt haben.
Im Bereich der Kfz-Versicherung wird das zugrunde liegende Sonderkündigungsrecht
beim Fahrzeugwechsel bereits mit der Abgabe der Zulassungsbestätigung eVB (ehem.
Doppelkarte) bei der Zulassungsstelle ausgeschöpft. Die vorherige Versicherung
gilt in diesem Fall ab Zulassung als sofort und fristlos gekündigt, wobei die
SF-Rabatte natürlich bestehen bleiben.
Mit der seit 2007 in Kraft getretenen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes
(VVG), stehen einem Versicherungsnehmer überdies noch weitere
Sonderkündigungsoptionen offen. So darf aktuell kein Versicherungsvertrag
zustande kommen, ohne eine fundierte und kundenorientierte Beratung. Der
Nachweis hierüber hat der Versicherer zu erbringen, indem er sog.
Beratungsprotokolle im Einvernehmen mit dem Kunden anfertigt. Der Kunde, sowie
der Versicherungsvermittler müssen dieses Dokument unterzeichnen. Liegt es nicht
vor, so hat man jederzeit die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund fehlenden
Protokolls zu kündigen.
Gleiches gilt auch für die neu formulierte Ausweisungspflicht von
Versicherungsvermittlern. Diese müssen sich (vor allem bei Neukunden) vor dem
Beratungsgespräch durch Aushändigung von Erstkontaktinformationen
identifizieren. Übergibt er keine Visitenkarte, keine Zertifizierungs- und
Registernummern, so kann auch aufgrund dieser Tatsache der Vertrag jederzeit
gekündigt werden.
Mit in dieses Sonderkündigungsrecht fließt außerdem ein, dass VOR
Antragsaufnahme die betreffenden, aktuellen Versicherungsbedingungen
ausgehändigt werden müssen. Falls dies nicht geschehen ist, kann der Vertrag
sogar als schwebend unwirksam angesehen und rückwirkend gekündigt werden.
Ein Versicherungsnehmer hat also viele Möglichkeiten, vorfristig aus einem
Versicherungsvertrag loszukommen. Allerdings sind außerordentliche Kündigungen
nicht immer empfehlenswert, da bereits bezahlte Prämien - im Gegensatz zur
fristgerechten Kündigung - oftmals verloren gehen. Somit gilt es, solche
Schritte abzuwägen